Freie Wähler – Bürger für Walsdorf ÜWG
Satzung in der Fassung vom 28.10.2025
Art. I Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Ortsverband lautet: „FW-Bürger für Walsdorf ÜWG .“
2. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Walsdorf
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. II Aufgaben und Ziele
1. Der Ortsverband „Bürger für Walsdorf ÜWG“ arbeitet als freie Wählergemeinschaft auf kommunalpolitischem Gebiet im Bereich der Gemeinde Walsdorf und deren Ortsteile nach demokratischen Grundsätzen.
2. Der Zweck des Ortsverbandes ist darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Der Zweck der „Bürger für Walsdorf ÜWG“ ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Art. III Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
1. Die BfW haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde Walsdorf sein. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft bei einer politischen Partei ist bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung offenzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
3. Die Zugehörigkeit ist von keiner beruflichen, sozialen oder konfessionellen Stellung abhängig.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann jeder Person für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele der BfW durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss; der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen den Zweck der BfW verstößt oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als 6 Monate in Verzug gerät. Gegen den Zweck der BfW verstößt insbesondere aktives Mitwirken bei einer politischen Partei auf kommunaler Ebene oder die aktive Unterstützung von Parteikandidaten. Der Ausschluss wegen Zahlungsrückstands darf erst nach mindestens einer schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung erfolgen, wenn keine Stundung oder kein Erlass bewilligt wird.
6. Über einen Ausschluss entscheidet die Erweiterte Vorstandschaft. Gegen den Beschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen 2 Wochen nach Mitteilung die schriftliche Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
7. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Art. IV Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, ehrenamtlich und unentgeltlich für das Wohl der Gemeinde Walsdorf und deren Ortsteile zu wirken und die Belange der BfW zu vertreten und zu fördern.
2. Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zweck der BfW fremd sind, begünstigt werden.
Art. V Organe
Die Organe der BfW sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Erweiterte Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung.
Art. VI Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Finanzvorstand
d) Schriftführer
2. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte, insbesondere bereitet sie die Versammlungen und Sitzungen vor und beruft diese ein. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
3. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils vor der Wahl der weiteren Vorstände deren Anzahl. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind in geheimer Wahl zu wählen. Die Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten die BfW gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein.
5. Der 1. Vorsitzende vertritt die BfW in Versammlungen und in der Öffentlichkeit. Er leitet die Sitzungen der Vorstandschaft, der Erweiterten Vorstandschaft sowie der Mitgliederversammlungen. Er hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
6. Der 2. Vorsitzende nimmt die Funktion des 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit wahr.
7. Der Finanzvorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Kassenbericht vorzulegen.
Art. VII Die Erweiterte Vorstandschaft
1. Die Erweiterte Vorstandschaft setzt sich aus den Mitgliedern der Vorstandschaft, den Beisitzern und den Mitgliedern der BfW (im Gemeinderat) zusammen. Sie erarbeitet und koordiniert die Ziele des Vereins. Sie hat rechtzeitig vor Kommunalwahlen ein Wahlprogramm zu erarbeiten.
2. Zahl und Person der Besitzer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils 2 Jahre festgelegt. Die Anzahl der Beisitzer beträgt mindestens 2 und maximal 7. Ein Beisitzer kann von der Mitgliederversammlung zum Stellvertretenden Finanzvorstand bestimmt werden.
3. Die Erweiterte Vorstandschaft bestimmt die Mitglieder, die zu Verhandlungen mit den Parteien und anderen kommunalpolitischen Gruppen berechtigt sind. Sitzungen der Erweiterten Vorstandschaft sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Die Erweiterte Vorstandschaft ernennt bei Bedarf einen Wahlkampfleiter.
Art. VIII Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das tragende Organ der BfW.
2. Alljährlich findet mindestens 1 ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandschaft und der Beisitzer
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
d) Entlastung der Vorstandschaft
e) Eventl. Genehmigung des Haushaltsplans
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Nominierung der Bürgermeister- und Gemeinderatskandidaten
3. Die Vorstandschaft kann von sich aus eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss es tun, wenn dies ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
4. Der Termin zur Mitgliederversammlung ist mindestens 1 Woche vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Orts, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied seine elektronische Adresse dem Verein gemeldet hat.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das nächste anwesende Vorstandsmitglied gemäß Art. VI Ziff. 1. Die Versammlung bestimmt einen Protokollführer.
6. Alle Beschlüsse werden vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.
7. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit derjenigen der Vorstandschaft entspricht.
Art. IX Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt; der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.3. des Jahres fällig.
Art. X Auflösung
1. Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens 1 Monat vorher schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an die Gemeinde mit der Auflage, dieses einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
3. Die Versammlung ernennt einen Liquidator.
